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Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes im Sport

Das Land NRW hat als erstes Bundesland im Mai 2022 ein Landeskinderschutzgesetz verabschiedet. Ziel ist es, die Arbeit der Jugendämter in Nordrhein-Westfalen bei der Abwehr von Kindeswohlgefährdungen auf der Grundlage von § 8a SGB VIII zu unterstützen und qualitativ weiter auszubauen. Die Sicherung hoher fachlicher Standards, ein verbesserter Austausch, insbesondere zwischen den Akteur*innen des interdisziplinären Kinderschutzes sowie verbesserte Konzepte und Fortbildungen der Beteiligten sollen dieses Ziel sicherstellen. Zudem werden Kinder und Jugendliche als Träger*innen eigener Rechte gestärkt und müssen maßgeblich beteiligt werden, wenn es um die Gestaltung ihrer Lebenswelten, ihres Schutzes, Unterstützung und Hilfe geht.

Erstellung von Schutzkonzepten

Das Landeskinderschutzgesetz fordert die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Schutzkonzepten bei allen Trägern von Angeboten nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW ein. Zu diesen Angeboten gehören auch die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit. Damit fallen alle Mitgliedsorganisationen des LSB und Vereine, die Angebote mit Kindern und Jugendliche durchführen, unter die Regelungen des Gesetzes.

Auch der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) erkennt die Bedeutung von Schutzkonzepten an und hat in seiner Mitgliederversammlung vom 03.12.2022 die Resolution Zukunftsplan Safe Sport hierzu festgestellt.

Die Relevanz und Wichtigkeit des Themas für den Sport wurden durch die Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung des Landessportbundes im Februar 2023 und auf dem Jugendtag der Sportjugend im November 2022 nochmals bekräftigt. Um den Vorschriften des Landeskinderschutzgesetzes zur Entwicklung und Umsetzung von Schutzkonzepten frühzeitig - vor einer möglichen Einführung einer Frist durch den Gesetzgeber - Rechnung zu tragen, gilt für alle Mitgliedsorganisationen des LSB NRW, dass sie bis zum 31.12.2024 folgende Kriterien nachweisen müssen:

  • Positionierung und Verankerung (Beschluss des Präsidiums/ Jugend)
  • Durchführung einer organisationsspezifischen Risikoanalyse
  • Beschluss und Benennung von mind. einer Ansprechperson
  • Eignung von Mitarbeitenden (Einsichtnahme in das Erweiterte Führungszeugnis/ Unterzeichnung des Ehrenkodex)

Diese Frist gilt nicht für Sportvereine, mit Ausnahme der Vereine, die Weiterleitungsempfänger von KJFP-Mitteln (Frist: 31.12.2024) sind.

Für FSJ- oder BFD-Einsatzstellen gilt der Nachweis der oben genannten Kriterien bis zum Bildungsjahr 2026/27.

Damit positionieren der Landessportbund NRW und seine Sportjugend sich zum Landeskinderschutzgesetz vom Mai 2022, auch wenn gesetzlich noch keine Ausführungsbestimmungen mit entsprechenden Mindeststandards, Qualitätsmerkmalen oder Fristen vorliegen.

Die genannten Kriterien sind nur ein Teil eines umfassenden Schutzes und für mehr Handlungssicherheit aller Akteur*innen, so dass weitere Maßnahmen dringend empfohlen werden. Weitere Informationen dazu finden sie hier.

Weitere Informationen zum Thema Schutz vor Gewalt.

 

Unterstützungsmaterial zur Erstellung eines Schutzkonzeptes

Sportvereine tragen eine besondere Verantwortung dafür, dass sich Sportler*innen jederzeit sicher und unterstützt fühlen. Um diese Sicherheit zu gewährleisten, ist es essenziell, dass Schutzkonzepte zum Schutz vor sexualisierten & interpersonellen Grenzverletzungen, Gewalt und (Macht-) Missbrauch entwickelt und umgesetzt werden. Dafür hat der Landessportbund NRW ein Workbook entwickelt, welches Schritt für Schritt durch den Prozess der Erstellung eines Schutzkonzeptes führt. Mit praktischen Leitlinien und Beispielen zeigt es auf, wie in einem Verein ein sicheres und positives Umfeld geschaffen werden kann. Das Workbook befindet sich als Downloadversion in der Seitenleiste.

 

Führungszeugnis

Das Einsehen des Führungszeugnisses ist ein sinnvolles Mittel die Eignung von potenziellen Mitarbeitenden zu prüfen. Es ist empfehlenswert, das Führungszeugnis mindestens alle vier Jahre von allen in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen zu überprüfen. Hierbei ist es wichtig, dass keine Einträge i. S. d. § 72a Abs. 1 SGB VIII vorliegen. Bei Einsicht sollte das Führungszeugnis nicht älter als drei Monate sein.

Sofern die Einsicht nicht bereits vor Aufnahme der Tätigkeit möglich ist, sollte dies schnellstmöglich, spätestens innerhalb der ersten drei Monate nach Tätigkeitsbeginn stattfinden.

Die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses ist sowohl für die Vereine als auch für deren Mitglieder kostenlos. In der Seitenleiste ist detailliert beschrieben, wie eine Beantragung für Personen mit Wohnsitz in Mülheim abläuft. 

 

Das Qualitätsbündnis zum Schutz vor sexualisierter Gewalt im Sport 

Ziel des Qualitätsbündnisses ist es, sexualisierter und interpersoneller Gewalt im Sport wirksam vorzubeugen und diese zu bekämpfen. Dazu werden maßgeschneiderte Qualitätsstandards zur Prävention und Intervention gemeinsam entwickelt und innerhalb der Vereinsstruktur installiert. Zentraler Gedanke dahinter ist die enge Vernetzung und der Transfer von Fachwissen im organisierten Sport.

Mit dem Qualitätsbündnis zum Schutz vor sexualisierter und interpersoneller Gewalt im Sport gibt der Landessportbund NRW den Sportvereinen, Sportverbänden und Stadt- und Kreissportbünden konkrete Hilfestellung, um das Thema im Sport zu enttabuisieren, Präventionsmaßnahmen umzusetzen sowie in Krisen- und Verdachtsfällen Orientierung zu erhalten und handlungsfähig zu bleiben.

Um Mitglied im Qualitätsbündnis zu werden, müssen die Sportorganisationen zehn Qualitätskriterien umsetzen und installieren. 

Alle wichtigen Informationen erhalten Sie hier.